Förderverein

Satzung

Verein zur Förderung der denkmalgeschützten Gebäude im Klosterhof Spielberg

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der denkmalgeschützten Gebäude im Klosterhof Spielberg, in der Kurzform „Förderverein Klosterhof Spielberg“.
(2) Sitz des Vereins ist Oberschweinbach.
(3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Eintrag in das Vereinsregister

(1) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Namen
Verein zur Förderung der denkmalgeschützten Gebäude im Klosterhof Spielberg e. V.

§ 3 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln i. S. d. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Förderung der Denkmalpflege, dem Unterhalt und Fortbestand des historischen Klostergartens, sowie von Kunst und Kultur nach § 52 Abs. 2, Ziffer 5 und 6. Der Zweck wird verwirklicht mit der Förderung der Renovierung und des Unterhaltes denkmalgeschützter Gebäude im Klosterhof Spielberg durch finanzielle Unterstützung und tätige Mithilfe.
(4) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben und es werden weitere Spenden gesammelt, welche zweckgebunden zu verwenden sind.

§ 4 Verwendung der Mittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, welche den Vereinszweck fördern wollen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch schriftliche Austrittserklärung
(b) durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit
(c) durch Ausschluß, der dann erfolgen kann, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
(4) Eine Austrittserklärung wirkt zum Ende des Vereinsjahres und ist spätestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
(5) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte am Vereinsvermögen. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) der Ausschuss

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt. Hierzu wird vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung ist bekanntzugeben.
(2) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Satzungsänderungen sind mit 2/3 Stimmenmehrheit, die Auflösung des Vereins mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.
(3) Zu den Aufgaben gehören:
(a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer.
(b) Entlastung des Vorstandes
(c) Wahlen
Auf die Dauer von 2 Jahren sind zu wählen:
• Der Vorstand
• 3 Ausschußmitglieder odermehr, je nach Aufgabenverteilung.
• 2 Kassenprüfer
Der Vorstand wird schriftlich gewählt, sofern nicht durch einstimmigen Beschluß eine offene Abstimmung verlangt wird.
(d) Festsetzung des Beitrages
(e) Annahme und Änderung der Satzung
(f) Beschlußfassung zu sonstigen Tagesordnungspunkten
(g) Auflösung des Vereins
(4) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) dem Kassier
(d) dem Schriftführer
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist einzel-vertretungsberechtigt.
(3) Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.

§ 9 Ausschuss

Dem Ausschuß gehören an:
(a) der Vorstand
(b) 3 Beisitzer gemäß Vorstandsbeschluss
(c) der 1. Bgm. der Gemeinde Oberschweinbach
(d) ein Mitglied des Gemeinderates
Berater ohne Stimmrecht können vom Vorstand berufen werden.
Der Ausschuss wird über den Stand der Renovierung informiert und er entscheidet über die Weiterverwendung der Mittel des Vereins.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Förderverein ist bei Erreichen des Zweckes aufzulösen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Oberschweinbach, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für den Unterhalt der denkmalgeschützten Gebäude im Klosterhof Spielberg zu verwenden.

§ 11 Sonstiges

Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, sind die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

§ 12 Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15. Dezember 2002 in Oberschweinbach beschlossen und am 24. Januar 2016 ergänzt.